Lexikon durchsuchen:

Stichwort English Beschreibung
Handelsvertretervertrag mit Maklerunternehmen agency contract with a real estate company Schaltet ein Makler einen Handelsvertreter im Rahmen sei­nes Außen­dienstes ein, dann liegt diesem Rechts­ver­hält­nis ein Handels­vertreter­vertrag zu­grunde. Im Vertrag sollten folgende Einzel­heiten geregelt werden:
  • In einer Ausschließlichkeitsklausel die Verpflichtung des Handelsvertreters, für kein weiteres Unter­neh­men tätig zu werden,
  • die Vertretungsbefugnis: Der Handelsvertreter soll für den vertretenen Makler Makleraufträge in dessen Namen akquirieren und Kauf- oder Mietverträge vermitteln können. Dabei sollten die Bedingungen, zu denen Aufträge akquiriert werden können, genau bestimmt werden,
  • die Verpflichtung des Handelsvertreters, eine Erlaub­nis nach § 34c GewO einzuholen,
  • die Verpflichtung des Handelsvertreters, die Wett­be­werbs­regeln einzuhalten,
  • der Objektbereich, innerhalb dessen Akquisitions- und Vermittlungsleistungen erbracht werden sollen,
  • die Führung eines Tagebuches bzw. die Abgabe von periodischen Tätigkeitsberichten,
  • die Provisionsregelungen (Abschlussprovision, wenn ein Vertrag über ein vom Handelsvertreter ak­qui­rier­tes Objekt zustande kommt; Vermitt­lungs­pro­vision, wenn auf Grund der Bemühungen des Handelsvertreters ein Kauf- oder Mietvertrag zustande kommt),
  • Pflichten nach Beendigung des Handels­vertreter­vertrages.
Handelsvertreter als Außendienstler sind insofern für ein Maklerunternehmen interessant, weil Handelsvertreter den Maklerbetrieb nicht oder nur in geringem Grade mit Fix­kos­ten belasten. Auch ein Teil der Auf­trags­bear­bei­tungs­kosten (z. B. Kosten der vom Handelsvertreter organi­sier­ten Objektbesichtigungen) werden vom Handelsvertreter getragen.

Möglich wäre es, im Vertrag ein Wettbewerbsverbot mit dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrages zu vereinbaren. Damit zwingend verbunden wäre die Ver­pflich­tung zur Zahlung einer so genannten Karenz­ent­schä­di­gung. Besser ist es, dem Handelsvertreter eine anschließende eigene Maklertätigkeit zu gestatten und ihm gleichzeitig die Möglichkeit der Weiterbearbeitung von Aufträgen, die der Handelsvertreter für den Makler akquiriert hat, als Gemeinschaftsgeschäft anzubieten.